AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Für unsere Angebote, Auftragsausführung und sonstige Rechtshandlungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, zu dem geschlossenen Vertrag und etwaigen Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Ihrer Geltung wird hiermit widersprochen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn sie lediglich die Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen oder die Ausführung des Auftrags oder die Annahme von Zahlungen ohne einen weiteren ausdrücklichen Widerspruch gegen die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erfolgt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge des Auftraggebers an uns, falls unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der künftigen Auftrags-erteilung nicht Bestandteil des Auftrags geworden sein sollten.

 

II. Vertragsschluss; Stornierung

  1. Wir halten uns an unsere Angebote vier Wochen gebunden, sofern unser Angebot keine kürzere Bindungsfrist enthält.
  2. Sofern uns Umstände bekannt werden, welche die zuverlässige Erfüllung der Zahlungspflichten des Auftraggebers in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks durch die Bank, wiederholter oder erheblicher Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung etc.), sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Sollte der Auftraggeber unserer Aufforderung nach einer Vorauszahlung oder Sicherheits-leistung nicht nachkommen, sind wir nach Fristsetzung mit Androhung der nachbenannten Rechtsfolge berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vergütung zu verlangen. Diese Rechte gelten auch dann, wenn wir dem Auftraggeber zuvor die Bezahlung einer Rechnung gestundet oder eine verlängerte Zahlungsfrist eingeräumt haben.

 

III. Auftragsort, Transport, Termine

  1. Die Ausführung des erteilten Auftrags erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, an unserem Firmensitz oder in einem unserer Lager. Ein Transport zu oder von dem Bearbeitungsort oder ein Versand der Ware ist von uns nicht geschuldet, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  2. Sollten wir mit dem Transport oder der Versand der Ware beauftragt werden, sind wir berechtigt, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Subunternehmer mit der Durchführung dieser Leistungen zu beauftragen. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt dabei nach billigem Ermessen ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich ausdrückliche Vorgaben zum Versand äußert. Auf Wunsch des Auftraggebers kann für die Lieferung auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
  3. Von uns genannte Termine gelten mit dem Tag als erfüllt, an dem unsere Arbeiten fertiggestellt sind und wir den Auftraggeber über die Fertigstellung informiert haben. Muss die Ware von dem Ort der Bearbeitung noch zur Prüfung durch einem Dritten bereitgestellt oder zu einem anderen Ort transportiert werden, kommt der Auftraggeber mit der Annahme unserer Arbeiten in Verzug, wenn das notwendige Beförderungsmittel durch den Auftrag-geber nicht rechtzeitig bereitgestellt wird (sofern der Transport der Ware dem Auftraggeber obliegt) oder die Ware aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht rechtzeitig zum Transport abgeholt oder zur Prüfung bereit gestellt wird.
  4. Die Gefahr des Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Aufgabe zum Transport oder, falls der Auftraggeber mit der Übernahme der Ware in Annahmeverzug geraten ist, ab Bereitstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.

 

IV. Abholung; Lager- und Palettenkosten

  1. Die uns zur Verfügung gestellte Ware ist von dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Erhalt unserer Mitteilung über die Fertigstellung unseres Auftrags, abzuholen, sofern ein Rücktransport der Ware von uns nicht geschuldet ist. Ist ein Rück-transport der Ware von uns geschuldet, hat der Auftraggeber uns innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Fertigstellung des Auftrags den Namen und die vollständige Adresse des Empfängers der Ware mitzuteilen, sofern Name und Adresse des Empfängers der Ware uns nicht zuvor bekannt gegeben worden ist.
  2. Wird die Ware innerhalb der Frist gemäß der vorstehenden Ziffer 1. von dem Auftraggeber nicht abgeholt oder uns der Empfänger der Ware nicht mitgeteilt, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Tag nach Fristablauf für die Ware ein Lagergeld in Höhe von 26,5 Cent pro Tag und Palette sowie, sollten die Paletten von uns gestellt worden sein, zusätzlich eine Palettenleihgebühr von 13,5 Cent pro Tag und Palette zu berechnen.
  3. Bei uns befindliche Ware, die nicht fristgemäß im Sinne von Ziffer 1. abgeholt oder bei der uns der Empfänger nicht fristgemäß mitgeteilt wurde, ist von uns nur gegen Begleichung des gemäß vorstehender Ziffer 2. angefallenen Lagergelds und der Palettenleihgebühr herauszugeben. Bis zu einer vollständigen Begleichung dieser Kosten kann eine Herausgabe der Ware von uns verweigert werden; die genannten Kosten laufen in diesem Fall bis zur vollständigen Begleichung fort.

 

V. Preis, Nebenkosten

  1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht die anfallenden Kosten für Transport, Verpackungsmaterialien, Versand etc. Benötigte Verpackungsmaterialien werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht.
  2. Von uns genannte Preise pro Verkaufseinheit (VKE) beziehen sich stets auf die uns zur Prüfung oder Bearbeitung insgesamt zur Verfügung gestellte Anzahl, nicht auf die als Ergebnis des Auftrags für gut befundenen oder bearbeiteten Verkaufseinheiten.
  3. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen und ist von dem Auftraggeber zusätzlich zu zahlen.

 

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen auf unsere Rechnungen sind ohne Abzüge auf die darin angegebene Konto-verbindung zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Unabhängig davon sind wir stets berechtigt, die Herausgabe uns zur Auftragsaus-führung überlassener Ware, die nach Abschnitt VII. Ziffer 1. unserem Pfandrecht unter-liegt, von der Begleichung unserer dafür angefallenen Vergütung abhängig zu machen.
  2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Während des Verzugs hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  3. Zur Hereinnahme von Schecks anstelle einer Überweisung sind wir nicht verpflichtet. Im Falle der Hereinnahme eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck uns unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
  4. Der Auftraggeber ist gegenüber unseren Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis zwischen uns und dem Auftraggeber oder gegenüber unseren damit in Zusammenhang stehenden außervertraglichen Ansprüchen gegen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Auftraggebers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Wir sind – auch bei anders lautenden Leistungsbestimmungen des Auftraggebers – berechtigt, Zahlungen zunächst auf die ältere Schulden anzurechnen. Sind durch Verzug des Auftraggebers oder andere Obliegenheitsverletzungen bereits Zinsforderungen oder Kosten entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsforderung und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

VII. Pfandrecht; Abtretung

  1. An der uns zur Auftragsausführung zur Verfügung gestellten Ware des Auftraggebers gilt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Auftraggeber aus diesem Auftrag ein Pfandrecht zu unseren Gunsten an dieser Ware als vereinbart.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Mit Herausgabe der Ware an den Auftraggeber endet unser Pfandrecht. Der Auftraggeber tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus einer Veräußerung, Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der herausgegebenen Ware (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Hand-lungen) gegen seinen Drittschuldner zustehen, in Höhe der uns aus dem Auftrag zustehenden Vergütung und ggfs. weiterer Kosten (z.B. für die Lagerung; vgl. Abschnitt IV.) dieser Ware zustehenden Rechnungsbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab.
  3. Die Abtretung gemäß der vorstehenden Ziffer 2. erfolgt zur Sicherung unseres Vergütungsanspruchs gegen den Auftraggeber und endet, sobald der uns zustehende Rechnungsbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) beglichen wurde.
  4. Eine Verwertung der unserem Pfandrecht unterliegenden Ware darf nur erfolgen, nachdem wir den Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen hierauf zuvor schriftlich hingewiesen haben. Die Pfandverwertung erfolgt im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei Ausübung des hier vereinbarten oder gesetzlich bestehenden Pfandrechts die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen Benachrichtigungen an den Auftraggeber zu richten sind.

 

VIII. Gewährleistung für Prüf-, Sortier- und Konfektionierarbeiten; Fehlertoleranz; Verjährung

  1. Nach Erhalt der Mitteilung über die Fertigstellung unseres Auftrags hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich vor Ort in Augenschein zu nehmen und zu prüfen und uns Mängel der Auftragsausführung, Fehlmengen etc. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Nimmt der Auftraggeber die Prüfung der Ware nicht oder nicht ordnungsgemäß vor oder teilt er uns die festgestellten Mängel nicht unverzüglich schriftlich mit, gilt unsere Arbeit als genehmigt und der Auftraggeber ist mit allen Rechten aufgrund einer mangelhaften Auftragsausführung (z.B. Gewährleistungs-, Nacherfüllungs-, Nachbesserungs- oder Schadenersatzansprüche, Rücktritt etc.) oder sich daraus ergebenden Einwendungen gegen unsere Vergütungsansprüche ausgeschlossen.
  2. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind erkennbare Schäden, die beim Transport entstanden sind, auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, eigene Feststellungen zum Vorliegen des Mangels zu treffen.
  3. Ist Inhalt unseres Auftrags die Übersortierung von Ware in sog. Gut- und Schlechtware, so gilt zu unseren Gunsten bei fehlerhaft als Gut- bzw. Schlechtware sortierter Ware ein Umfang von bis zu 3 % der insgesamt zu sortierenden Ware als unerheblicher Mangel. Ist von uns im Rahmen eines Übersortierungsauftrags eine Beseitigung von Fehlern an der Ware vorzunehmen, so gilt zu unseren Gunsten bei einer an zu wenig Ware vorgenommener Fehlerbeseitigung ein Umfang von bis zu 3 % der insgesamt zu prüfenden Ware als unerheblicher Mangel.

    Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich in diesen Fällen auf eine Nacherfüllung. Ist eine Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann eine Nacherfüllung nicht verlangt werden. Unser Vergütungsanspruch ist in diesem Fall um die Vergütung zu reduzieren, die auf die fehlerhaft sortierte oder zu wenig reparierte Ware entfällt Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Mängelgewähr-leistungs- oder Schadenersatzansprüche sind, auch bei Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung, ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt bei der Übersortierung oder Fehlerbeseitigung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

  4. Bei Vorliegen von Mängeln ist uns – unbeschadet der Regelung unter Ziffer 3. – zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, es sei denn, eine Nacherfüllung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers zeitlich oder technisch nicht mehr möglich oder dem Auftraggeber nicht zumutbar.
  5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Auftrags-ausführung sind, unbeschadet der Regelung in der vorstehenden Ziffer 3., der Höhe nach auf die Differenz zwischen dem Wert der von der mangelhaften Auftragsausführung betroffenen Ware und dem Wert dieser Ware im Falle einer mangelfreien Auftragsausführung beschränkt. Weitergehende Schadenersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Auftragsausführung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung der Höhe des Schadenersatzes gilt nicht, sofern uns im Zusammenhang mit der mangelhaften Auftragsausführung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben, haften wir stets auch für leichte Fahrlässigkeit sowie ohne Beschränkung in der Höhe des Schadenersatzes.
  6. Ansprüche des Auftraggebers aus einer mangelhaften Auftragsausführung verjähren – außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – 1 Jahr nach Erhalt unserer Mitteilung über die Fertigstellung unserer Arbeiten, spätestens jedoch 1 Jahr ab Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder ein beauftragtes Transportunternehmen. Bei einer Warenübersortierung beginnt die Verjährungsfrist mit Übergabe der Gutware mit Wirkung für die gesamte Ware zu laufen; eine ggfs. längere Aufbewahrung der Schlechtware ist für den Beginn der Verjährungsfrist ohne Auswirkung.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten für uns beauftragte Prüf-, Sortier- und Konfektioniertätigkeiten. Für unsere Haftung bei Arbeiten im Rahmen von Logistik- und Lagertätigkeiten, insbesondere für Fehler und Schäden im Zusammenhang mit der Abholung und Auslieferung von Ware oder deren Lagerung bei uns gelten die nachfolgenden Regelungen unter Abschnitt IX.

 

IX. Haftung für Schäden bei Logistik- und Lagertätigkeiten

1. Wir haften für entstandene Schäden bei der Ausführung uns beauftragter Logistik-, Transport- oder Lagertätigkeiten für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

2. Unsere Haftung für Schäden durch höhere Gewalt oder Schäden, die ohne unser Verschulden eingetreten sind, ist ausgeschlossen.

3. Die Höhe des Schadenersatzes für beschädigte oder verloren gegangene Ware orientiert sich grundsätzlich am Wiederbeschaffungswert der Ware.

4. Die vor- und nachstehenden Haftungsregelungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, die Mitarbeiter und sonstige Erfüllungshilfen des Auftragnehmers.

  1. Für unsere Pflichten sowie unsere Haftung bei Logistik- und Lagertätigkeiten gelten neben diesen Bestimmungen auch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sowie die Logistik-AGB des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V. (Logistik-AGB) in der jeweils gültigen Fassung; diese Regelungen gelten als Bestandteil unserer AGB.

 

  1. Sollten unsere AGB und die Regelungen der ADSp und der Logistik-AGB sich in einem Punkt widersprechen gilt: Vorrangig gelten unsere AGB, nachrangig bzw. lediglich ergänzend gelten die Regelungen der ADSp und die Logistik-AGB, soweit diese den ausdrücklichen Bestimmungen dieser AGBs nicht widersprechen. Wider-sprechen sich ADSp und Logistik-AGB, so gelten die ADSp vorrangig in dem unter Ziffer 2. der ADSp definierten Anwendungsbereich, die Logistik-AGB vorrangig in dem unter Ziffer 1.1. der Logistik-AGBs definierten Anwendungsbereich. Sollte eine Überschneidung beider Anwendungsbereiche vorliegen, gehen die Regelungen der ADSp vor.

7. Wir haben für entstandene Schäden beim Transport oder der Lagerung von Waren eine Transport- und Warenversicherung bei der Hans L. Grauerholz GmbH abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall beträgt derzeit 15% des Schadensfalls bis zu einem Maximalwert von 2.500 €.

8. Soweit wir für von uns schuldhaft verursachte Schäden haften, wird der Höchstbetrag des von uns für Güter- und Vermögensschäden bei nationalen Transporten im Sinne von § 449 HGB zu ersetzenden Schadens auf 40 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung begrenzt.

Bei grenzüberschreitenden Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen auf der Straße gilt die Haftungsbegrenzung nach CMR.

Unsere Haftung für eingelagerte Ware wird gemäß ADSp auf 8,33 SZR je kg, höchstens aber auf EUR 35.000,00 beschränkt.

9. Der Schadensfall wird von uns bearbeitet. Soweit in unserer Versicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart ist und die Selbstbeteiligung von der Zahlung der Versicherung in Abzug gebracht wird, ist diese an den Auftragnehmer zu erstatten, sofern nicht ein Verpackungsfehler vorliegt oder eine Weisung des Auftraggebers bei der Auftragsausführung missachtet wurde.

10. Bei Schäden, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben, haften wir ohne die vorstehenden Beschränkungen der Höhe des Schadenersatzes.

 

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Nienburg (Weser).
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

XI. Sonstiges

  1. Ergänzungen oder Änderungen eines Auftrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch wirksam, falls einzelne Klauseln rechtlich unwirksam sein sollten.